Kollegium der leitenden Ärzte Wiens

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STATUTEN
in der Fassung der MV 14.1.2008 
Präambel Der besseren Lesbarkeit und Verständlichkeit wegen wird durchgehend und einheitlich die männliche Form für beide Geschlechter verwendet. Dies betrifft auch die Bezeichnung Obmann und Obfrau.
§ 1
Name, Sitz
und Tätigkeit
(1) Der Verein führt den Namen
,,Kollegium der leitenden Ärzte Wiens (Abteilungs-, Instituts- und Klinikvorstände)".
(2) Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf das Bundesland Wien.
§ 2
Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist und der in allen Belangen ge-meinnützig im Sinne der Bundesabgabenordnung ist, bezweckt gegenseitige Information der Mitglieder, Erfahrungsaustausch auf allen Gebieten des Krankenhauswesens einschließlich der ärztlichen Ausbildung, sowie mit allen im Krankenhauswesen tätigen physischen und juristischen Personen, die Wahrung und Förderung der beruflichen Interessen seiner Mitglieder, sowie bei Bedarf Unterstützung von in Not geratenen Primarärzten. Der Verein beabsichtigt mit den Spitalserhaltern Fühlung zu nehmen und sich ihnen sowie den öffentlichen Entscheidungsträgern im Gesundheitswesen beratend zur Verfügung zu stellen. Dieser Zweck soll unter Beachtung allenfalls geltender gesetzlicher Vorschriften durch schriftliche, mündliche und elektronische Information der Mitglieder über alle das Krankenhauswesen betreffende Probleme mittels Rundschreiben bzw. Versammlungen erreicht werden.
§ 3
Aufbringung
der Mittel
Die Mittel des Vereins werden aufgebracht durch:
a) Mitgliedsbeiträge
b) Spenden
c) Sonstige Zuwendungen jeglicher Art
§ 4
Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
(2)
a) Ordentliche Mitglieder sind Abteilung-, Instituts- und Klinikvorstände.
b) Außerordentliche Mitglieder sind ehemalige Abteilungs-, Instituts- und Klinikvorstände.
c) Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
§ 5
Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Aufnahme erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.
(2) Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung über Antrag des Vorstandes.
§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) den Tod bei physischen Personen
b) den freiwilligen Austritt
c) die Streichung
d) den Ausschluss durch den Vorstand
Zu b) Der freiwillige Austritt aus dem Verein ist dem Vorstand schriftlich spätestens drei Monate vor Ablauf des Vereinsjahres, das mit dem Kalenderjahr zusammenfällt, anzuzeigen. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst für das nächstfolgende Vereinsjahr wirksam.
Zu c) Zur Streichung von der Mitgliederliste ist der Vorstand ohne Verständigung des Mitgliedes berechtigt, wenn dieses trotz zweimaliger Mahnung durch zwölf Monate mit dem Mitgliedsbeitrag im Rückstand geblieben ist.
§ 7
Mitgliedsbeiträge
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird für jedes Vereinsjahr von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Ehrenmitglieder zahlen keine Beiträge.
Der Vorstand ist berechtigt, den Mitgliedsbeitrag in begründeten Einzelfällen herabzusetzen oder bei besonderer Notlage von der Zahlung desselben vorübergehend oder ganz zu befreien.
§ 8
Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benützen. Das Stimmrecht in der Mitgliederversamm-lung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu fördern, die Vereinsstatu-ten und Beschlüsse der Organe zu beachten und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins abträglich sein könnte. Die ordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der von der Mitgliederversammlung beschlossen Mitgliedsbeiträge verpflichtet.
§ 9
Organe des Vereins
Organe des Vereines sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Rechnungsprüfer
d) das Schiedsgericht.
§ 10
Mitglieder-
versammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern des Vereins und ist einmal jährlich abzuhalten.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Mitgliederversammlung, auf schriftlichen, begründeten Antrag von mindes-tens einem Zehntel der ordentlichen Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer innerhalb von sechs Wochen abzuhalten.
(3) Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den Obmann. Sie hat schriftlich oder elektronisch mindestens vier Wochen vor dem Termin zu erfolgen und die Tages-ordnung zu enthalten. Die Tagesordnung wird vom Obmann festgesetzt.
(4) Anträge zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich beim Obmann einzubringen.
(5) Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden, ausgenommen solche über Anträge auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung kann beschließen, wegen Dringlichkeit weitere Punkte in die Tagesordnung aufzunehmen.
(6) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Obmann. Er eröffnet und schließt die Sitzung und leitet Abstimmungen.
(7) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschluss-fähig.
(8) Alle Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Lediglich Beschlüsse, mit denen die Statuten geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, einschließlich der Verfügung über das Vereins-vermögen in diesem Fall, bedürfen der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. .
§ 11
Aufgaben der Mitglieder-
versammlung
Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Wahl des Obmannes und seiner beiden Stellvertreter
b) Wahl des Schriftführers
c) Wahl des Kassiers
d) Wahl der weiteren Vorstandsmitglieder
e) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rech-nungsabschlusses
f) Bestellung der zwei Rechnungsprüfer und ihrer Stellvertreter
g) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
h) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
i) Entscheidung über Berufungen gegen den Vorstandsbeschluss auf Vereinsaus-schluss
j) Beschlussfassung über die Abberufung des Obmannes (seiner Stellvertreter), des Schriftführers, des Kassiers und weiterer Vorstandsmitglieder
k) Beschlussfassung über Angelegenheiten, die sich die Mitgliederversammlung vor-behalten hat
l) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die Auflösung des Vereins, einschließlich der Verfügung über das Vereinsvermögen in diesem Fall
§ 12
Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Obmann, seinen Stellvertretern, dem Schriftführer, dem Kassier und zwei Beiräten.
(2) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 2 Jahre, währt jedoch jedenfalls bis zur Wahl eines neuen Vorstandes.
(3) Scheidet ein weiteres Vorstandsmitglied aus, kann der Vorstand an seine Stelle ein ande-res Mitglied aus dem Kreis der ordentlichen Vereinsmitglieder bis zur nächsten Mitgliederversammlung ernennen.
(4) Der Vorstand wird vom Obmann schriftlich, telefonisch oder elektronisch nach Bedarf, mindestens jedoch einmal pro Kalendervierteljahr einberufen. Er ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig.
(5) Den Vorsitz im Vorstand führt der Obmann. Die Abstimmungen erfolgen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Obmannes den Ausschlag.
§ 13
Aufgaben des Vorstandes
(1) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, soweit sie nicht durch die Statuten einem anderen Organ zugewiesen sind.
(2) Dem Vorstand obliegt insbesondere:
a) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses
b) Vorbereitung der Mitgliederversammlung
c) Verwaltung des Vereinsvermögens einschließlich der Entscheidung über Unter-stützungsleistungen (§2)
d) Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern
e) Schließung und Lösung von Dienstverhältnissen mit Angestellten des Vereins
(3) Der Vorstand kann zur Behandlung bestimmter Fragen Ausschüsse einsetzen, deren Zu-sammensetzung nach regionalen, fachlichen oder sachlichen Gesichtspunkten erfolgen soll.
§ 14
Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Er wird im Falle seiner Verhinderung von seinen Stellvertretern, wenn auch diese verhindert sind, von dem an Lebensjahren ältesten ordentlichen Vorstandsmitglied vertreten. Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann be-rechtigt, in Angelegenheiten, die in die Kompetenz der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes fallen, selbständig Anordnungen zu treffen. Er hat hiefür die nachträgliche Genehmigung des zuständigen Organs einzuholen.
Der Obmann hat in allen Ausschüssen (§ 12 Abs. 3) Sitz und Stimme.
(2) Der Schriftführer hat über alle Sitzungen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes Protokoll zu führen, dieses zu unterfertigen und durch den Obmann gegenzeichnen zu lassen. In die Protokolle über die Sitzungen der Mitgliederversammlung können alle Mitglieder Einsicht nehmen und daraus Abschriften anfertigen.
(3) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
(4) Der Obmann, seine Stellvertreter, der Schriftführer, sowie der Kassier werden für die Funktionsdauer des Vorstandes gewählt. Eine, auch mehrmalige, Wiederwahl ist möglich.
(5) Schriftliche Ausfertigungen des Vereins sind vom Obmann und vom Schriftführer, wenn sie Geldangelegenheiten betreffen, vom Obmann und vom Kassier zu unterfertigen.
§ 15
Die Rechnungsprüfer
(1) Die zwei Rechnungsprüfer und ihre Stellvertreter werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Rechnungsprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Kontrolle der Geschäftsgebarung und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
§ 16
Das Schiedsgericht
(1) Das Schiedsgericht entscheidet über alle Streitigkeiten zwischen Mitgliedern, welche sich aus dem Vereinsverhältnis ergeben. Die Anrufung erfolgt beim Obmann.
(2) Das Schiedsgericht wird so gebildet, dass jeder Streitteil binnen zwei Wochen 2 Mitglieder aus dem Kreis der ordentlichen Vereinsmitglieder namhaft macht. Diese Schiedsrichter wählen mit Stimmenmehrheit ein weiteres Vereinsmitglied zum Vorsitzenden. Kommt auf diese Art keine Entscheidung zustande, entscheidet unter den Vorgeschlage-nen das Los.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist endgültig.
§ 17
Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außeror-dentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) In derselben Mitgliederversammlung ist auch ein Beschluss darüber zu fassen, ein allenfalls vorhandenes Vereinsvermögen einem gleichartigen Folgeverein mit ähnlicher Ziel-setzung oder einer karitativen Einrichtung zuzuführen.
(3) Die Beschlüsse nach (1) und (2) bedürfen der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.